In memoriam: Campanile

  • In memoriam: Campanile

    In memoriam Campanile - Prolog


    Vor 25 Jahren, am 8.1.1990 hätte der Bau des Campanile beginnen sollen. Hartnäckig hält sich die Legende, die Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft Gutleutstraße 94 habe den Bau verhindert; zuletzt war derartiges wieder zu lesen im Katalog zur Hochhausausstellung im DAM; Legende deshalb, weil der „Fall Campanile“ in zwei Rechtsstreiten vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom Oberlandesgericht Frankfurt penibel aufgearbeitet worden ist und die gerichtlich festgestellten Fakten eine andere Lesart nahe legen. Um das Scheitern des Campanile zu verstehen, muss man sich, sagen wir: der Kulisse des Falles erinnern.


    zum rechtlichen Rahmen:
    - Es galt die HBO 1977,
    - die AbstandsflächenVO von 1978 war vom HessVGH 1980 für nichtig erklärt worden, es galt die sog. 45°-Regel, eine Art gerichtliche Handreichung zur Bestimmung ausreichender Belichtung.


    zum gesellschaftlichen und politischen Rahmen
    - der Höhepunkt des Häuserkampfs lag gerade mal zehn Jahre zurück
    - ein Teil der außerparlamentarische Opposition begann in Frankfurt in Gestalt der Grünen den Marsch in die Institutionen
    - der CDU begann gegen Ende der Ära Brück die bis dahin komfortable Mehrheit aus Wallmanns Zeiten zu schwinden
    - die SPD war – man möchte sagen: wie immer - flügelschlagend uneins


    Man möge entschuldigen, dass dieser Beitrag keine Bilder zeigt und vielleicht etwas textlastig ist, aber eine differenzierte Darstellung kommt ohne einige Details nicht aus.

  • In memoriam Campanile - 1. Akt

    1983 bereits hatte sich die Gesellschaft für Gewerbebau Ernst & Fay GbR das Khasana-Gelände südlich des Hauptbahnhofs als Bauplatz für den Campanile ausgesucht. Die CDU forcierte gegen vielerlei Widerstände in der Frankfurter Öffentlichkeit den Hochhausbau und beschloss mit ihrer Mehrheit am 14.6.1984 die Aufstellung des B-Plans Nr. 555 „Karlsruher Straße“. Wie zuvor im Westend war die lokale Öffentlichkeit, vor allem eine Stadtteilinitiative mit Frau Hannelore Kraus als Sprecherin, einer Hauseigentümerin in der Gutleutstraße, die ev. Gutleut-Gemeinde und die Grünen, gegen den Hochhausbau, sie befürchteten die Zerstörung des Gutleutviertels á la Westend, fortschreitende Wohnraumzweckentfremdung und die Vertreibung der Einwohnerschaft.


    Wir schreiben den 25.5.1988, als der Bauantrag für den Campanile gestellt wurde. Das Projekt hatte bis dahin schon einige Hürden genommen (Architektenwettbewerb, städtebauliches Gutachten, strömungstechnisches Gutachten, Klimagutachten, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit), nur der B-Plan kam nicht recht voran, es haperte vor allem an der Verkehrserschließung.


    Turnusgemäß stand im März 1989 die Kommunalwahl an, die Prognosen für die CDU standen nicht gut. Also setzte der Magistrat alles daran, das Projekt mit seiner bedrohten Mehrheit unbedingt noch vor der Wahl „durchzudrücken“.


    Das Amt für KGE & Stadtplanung verfasste unter dem 29.11.1988 einen Vermerk "Planungen und Maßnahmen im Bereich westlich der Innenstadt im Überblick" sowie vorläufige Abwägungsergebnisse zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und zu den Anregungen und Bedenken. Diese Unterlagen wurden am 30.11.1988 an die Mitglieder des Planungsausschusses als "Grundlage für die Beurteilung o.g. Bauvorhaben nach § 33 BauGB" versandt - „o.g. Bauvorhaben“ waren DG-Bank, Trianon und Campanile, man muss sie immer im Dreierpack denken. In seiner Sitzung vom 12.12.1988, die erst beginnen konnte, nachdem die Polizei hartnäckig störende Campanile-Gegner aus dem Sitzungssaal entfernt hatte, stimmte der Planungsausschuss dem Bauvorhaben mit zwei Abänderungen (150 öffentliche Parkplätze zusätzlich, ein Restaurant mit 300 Plätzen im oberen Teil) zu, am 29.12.1988 die StVV und am 20.2.1989 – knapp drei Wochen vor der Wahl – auch noch der Hessische Minister des Innern, damals Gottfried Milde (CDU).


    Es war damals seit Jahren gängige Praxis der Bauaufsicht, die erforderliche Befreiung von den zwingend vorgeschriebenen Abstandsflächen (§ 8 Abs. 2 HBO 1977) nur dann zu erteilen, wenn alle betroffenen Nachbarn zustimmten. Aber wer war betroffen? Der HessVGH ging – mangels gesetzlicher Regelung der Abstandsflächen, es gab nur den Bauwich - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Bauabstand dann ausreichend sei, wenn Aufenthaltsräume ausreichend belichtet sind; das sollte der Fall sein, wenn ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad alter Teilung nicht überschritten wird. Der Lichteinfallwinkel war grundsätzlich vom Schnittpunkt der Außenwand des Nachbargebäudes mit der Dachhaut bzw. Traufe zur Oberkante der Fensterbrüstung des betroffenen Nachbarn zu messen. Im vorliegenden Fall war mangels eines geneigten Daches die oberste schattenwerfende Kante des Campanile maßgebend. Der Kreis der betroffenen Nachbarn war also danach zu ermitteln, ob die dem Hochhaus zugewandten Fenster innerhalb einer Neigung von 45 Grad unter der obersten schattenwerfenden Kante liegen


    Mit der Ermittlung der in dieser Weise betroffenen Gebäude wurden die Architekten der Bauherren beauftragt. Sodann bemühten sich die Bauherren um die Zustimmung der nach diesem "Nachbarkataster" betroffenen Nachbarn, zu denen auch die Sprecherin der Stadtteilinitiative, besagte Frau Kraus gehörte, deren Grundstück etwa 97 m vom Baugrundstück entfernt liegt; alle anderen Eigentümer sicherten ihre Einwilligung gegen Zahlung nicht unerheblicher Vergütungen zu, nur Frau Kraus widerstand dem Lockruf des Geldes, was sie zur Ikone des Widerstands gegen die Stadtzerstörung werden ließ.


    Am 10.3.1989, dem Freitag vor der Kommunalwahl, erteilte die Bauaufsicht den Bauherren aller drei Hochhäuser eine "1. Teilbaugenehmigung" zur Herstellung der Baugrube, die alle drei folgende Nebenbestimmung enthielten:


    "ZFE 03
    Diese Teilbaugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, daß alle nach dem öffentlichen Nachbarrecht betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben der Bauaufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zugestimmt haben. Vorher darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden."


    Zwei Tage später, am 12. März 1989, veränderte die Kommunalwahl die Mehrheitsverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung. Die SPD, die bisher mit der CDU zusammen für den Campanile eingetreten war, konnte jetzt mit den Grünen, die das Projekt heftig bekämpften, eine Mehrheit bilden. Und damit nahm das Drama seinen Lauf.

  • In memoriam Campanile - 2. Akt

    In der rot-grünen Koalitionsvereinbarung vom April 1989 hieß es:


    "Die SPD hat dem Bau des Campanile unter der Voraussetzung zugestimmt, daß der Magistrat die Planung und Genehmigung nach Recht und Gesetz durchgeführt hat. (...) Wenn sich herausstellt, daß der Grundsatz von Recht und Gesetz verletzt wurde, werden wir für den Campanile kein neues Baurecht schaffen."


    Um den Campanile zu verhindern, war folglich nachzuweisen, dass die kurz zuvor erteilte Baugenehmigung rechtswidrig war.


    Ein halbes Jahr später legte der Rechtsdezernent von Schoeler (SPD) der Stadtverordnetenversammlung die Rechtswirksamkeit der drei Teilbaugenehmigungen (DG-Bank, Trianon, Campanile) dar. Das war zu erwarten, denn jedes andere Ergebnis hätte auch die beiden anderen Hochhäuser gefährdet, die man aber nicht verhindern wollte.
    Er schlug vor, ein Rechtsgutachten zu der Frage einzuholen, ob die den Klägern erteilte Teilbaugenehmigung widerrufen werden könne. Von einem Widerruf der den beiden Banken erteilten Teilbaugenehmigungen riet er ab, weil dann erhebliche Schadensersatzforderungen auf die Beklagte zukommen könnten - wie wir heute wissen, war das ziemlicher Unsinn, ein Manöver, die Kritik ungebremst auf den Campanlie zu lenken.


    Von den Bauherren des Campanile seien Schadenersatzansprüche nicht zu befürchten, weil eine der erforderlichen Nachbarzustimmungen nicht vorliege, so daß ein Vertrauen der Kläger in den Bestand der Teilbaugenehmigung nicht begründet worden sei; während die Banken alle erforderlichen Nachbarzustimmungen vorgelegt hätten. Das daraufhin eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, die den Klägern erteilte Teilbaugenehmigung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig.


    Dieses Ergebnis teilte der Rechtsdezernent von Schoeler auf einer Pressekonferenz vom 21. Dezember 1989 der Öffentlichkeit mit. Am selben Tag beantragten SPD und Grüne die Aufhebung des B-Planentwurfs B-555 „Karlsruher Straße“, was die StVV in ihrer Sitzung vom 22.3.1990 auch beschloss.


    Rechtlich nahm die Sache Fahrt auf, als die Bauherren der Bauaufsichtsbehörde am 27.12.1989 den Baubeginn mitteilten. Die Bauaufsicht monierte, es lägen noch nicht alle erforderlichen Nachbarzustimmungen vor (Frau Kraus fehlte); deshalb sei die aufschiebende Bedingung in der Teilbaugenehmigung nicht erfüllt, die Bauaufsicht werde den Beginn der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten untersagen.


    Dem traten die Bauherren mit dem Argument entgegen, die Eigentümerin der Liegenschaft Gutleutstraße 94 sei nicht im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts abwehrberechtigte Nachbarin, ihre fehlende Zustimmung stünde daher dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung des Teilbauscheins nicht entgegen. Die Bauarbeiten begännen, wie angekündigt, am 08.01.1990.


    Mit Verfügung vom 04.01.1990 untersagte die Bauaufsicht die Aufnahme oder Fortführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten auf dem Baugrundstück, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung an.


    Während es im Normalfall typischerweise der beschwerte Nachbar ist, dessen Widerspruch gegen die Baugenehmigung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat und der, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Bauherren zu verhindern, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch eine Einstweilige Anordnung gerichtlich erstreiten muss, waren hier – verkehrte Welt - die Bauherren gezwungen, den Sofortvollzug der Baueinstellungsverfügung gerichtlich anzugreifen, um die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baustop wieder herstellen zu lassen; der Magistrat wollte aus politischen Gründen nicht mehr verhandeln, folglich mussten die Bauherren, um den Bau beginnen zu können, das Verwaltungsgericht anrufen.


    Auf diese Weise geriet die Sache zu einem Streit zwischen Bauaufsicht und Bauherren über die Frage, ob durch das Fehlen der nachbarlichen Zustimmung die Wirkungen der Teilbaugenehmigung weiterhin aufgeschoben waren, ob also die Bauherren überhaupt im Besitz einer gültigen Baugenehmigung waren, oder ob das Grundstück wegen Fehlens derselben noch dem gesetzlichen Bauverbot unterlag; in diesem Fall würden die Bauherren ohne Baugenehmigung den Bau beginnen und hiergegen darf und muss die Bauaufsicht einschreiten. Dieser Streitgegenstand ist etwas ganz anderes als die Frage, ob die Nachbarin durch den Hochhausbau in ihren Eigentumsrechten verletzt wird.


    Am 06.02.1990 haben die Bauherren beim Verwaltungsgericht Frankfurt eine Einstweilige Anordnung beantragt. Sie haben sich im wesentlichen darauf berufen, das Grundstück der Frau Kraus sei kein Nachbargrundstück im Sinne des §*8 Abs. 2 HBO a.F., ein nachbarrechtliches Abwehrrecht stehe ihr daher nicht zu, weshalb ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben auch im Hinblick auf die Nebenbestimmung ZFE 03 der Teilbaugenehmigung nicht erforderlich sei. Das Haus der Beigeladenen sei 19,7 m hoch. Die Entfernung zwischen dem Schaft des Campanile zum Haus der Beigeladenen betrage 97,5 m. Auf der Grundlage der 0,5 H-Regel (die aber nicht mehr in Kraft war) ergebe sich, dass die Abstandsfläche bis zu einer Höhe von 175,3 m eingehalten werde. Die Beigeladenen würden durch die oberen Partien des Turmes, die zu einer Unterschreitung der Abstandsfläche führten, nicht spürbar beeinflusst. Diese Teile des geplanten Bauwerkes seien vom Mittelpunkt der Aufenthaltsräume des Hauses der Nachbarin nicht sichtbar. Dies bedeute, dass sie gegenüber diesen Räumen direktes Himmelslicht nicht abdeckten. Überdies verjünge sich der Turm nach oben hin. Auch aus perspektivischen Gründen werde er für den unten befindlichen Betrachter nach oben hin immer schlanker. Der Lichtabdeckungseffekt der oberen Abschnitte des Turmes sei daher minimal. Die relative Belichtungsbeeinträchtigung werde etwa bei 3 % liegen. Demgegenüber liege die menschliche Wahrnehmungsschwelle für Belichtungsdifferenzen bei 15 bis 20 %.


    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Einstweilige Anordnung erlassen und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Bauherren gegen die Baueinstellung wieder hergestellt. Es hielt zwar die Teilbaugenehmigung wegen der enthaltenen aufschiebenden Bedingung für nichtig, hielt aber die Zustellung der Baugenehmigung wegen eines formalen Fehlers für unwirksam. Die Frau Kraus war zum Verfahren nicht beigeladen worden, denn um ihren Widerspruch ging es in der Sache gar nicht. Kurzum, die Bauherren haben die erste Instanz des Eilverfahrens gewonnen.

  • In memoriam Campanile - 3. Akt

    Zur „Rettung“ seines Bauverbots legte der Magistrat Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und obsiegte; der HessVGH hat in zweiter Instanz zwar das Bauverbot der Bauaufsichtsbehörde bestätigt, aber mit einer gänzlich anderen Begründung, die der Stadt nicht gefallen haben dürfte, weil sie die gesamte bisherige Genehmigungspraxis für Hochhäuser, vor allem nämlich die Praxis der Ausnahmen und Befreiungen, für rechtswidrig erklärte: eine schallende Ohrfeige für die Stadt Frankfurt, aber Steine statt Brot für die Bauherren.


    Der HessVGH hat mit seinem Beschuss vom 21.3.1991 die Baueinstellungsverfügung für rechtmäßig gehalten: die Bauherren seien tatsächlich nicht im Besitz einer gültigen Baugenehmigung gewesen, weil die Teilbaugenehmigung nichtig sei. Damit seien die Bauarbeiten bereits formell illegal und zur Begründung der Baueinstellungsverfügung als auch des Sofortvollzuges genüge nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Berufung auf die formelle Illegalität.


    Streitgegenstand war also auch in zweiter Instanz nicht die Frage, ob die Nachbarin durch den Bau des Campanile in ihren Rechten als Eigentümerin verletzt werde, ob also ihr Nein berechtigt war, sondern nur die Frage, ob die in der Teilbaugenehmigung enthaltene Nebenstimmung ZFE03 zulässig war. Diese Frage hat der Senat klar beantwortet: die gesamte Teilbaugenehmigung war wegen der Nebenbestimmung ZFE03 offensichtlich nichtig; und das aus drei Gründen:


    1. eine aufschiebend bedingte Baugenehmigung war nach der damals gültigen Bauordnung überhaupt nicht zulässig; ein formales Argument das der hessische Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit ausgeräumt hat.


    2. die aufschiebenden Bedingung sicherte nicht die Rechtsmäßigkeit der Baugenehmigung


    Der Senat entschied, die geforderte Zustimmung der “nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn“ konnte keine Voraussetzung für die Baugenehmigung sein. Die Nachbarzustimmung ist eine Verzichtserklärung, so dass der Nachbar mit der Einwendung, ihm stehe ein nachbarliches Abwehrrecht zu, nicht mehr gehört werden kann. Jedoch wird eine Baugenehmigung, die unter Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen, d.h. unter Verletzung der Bauordnung erteilt worden ist, durch die Nachbarzustimmung nicht rechtmäßig.


    Dies gelte schon deshalb, weil die Abstandsflächenregelungen der Hessischen Bauordnung, von denen abgewichen werden soll, nicht nur dem Schutz nachbarlicher Rechte und Belange dienen, sondern öffentliche Interessen schützen. Selbst wenn nachbarliche Belange oder Rechte betroffen sind, ist die Nachbarzustimmung nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr genügt die Anhörung der Nachbarn. Weil aber die Nachbarn gar nicht angehört worden waren, war die in der Nebenbestimmung ZFE 03 geforderte Nachbarzustimmung weder erforderlich noch geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu sichern.


    Damit hat das Gericht der Stadt sozusagen die Leviten gelesen, denn wäre richtig, wie die Stadt gehandelt hat, wäre ein rechtmäßiges Bauvorhaben immer von der Zustimmung der Nachbarn und damit womöglich vom Geldbeutel des Bauherrn abhängig oder könnte wie hier an der Totalverweigerung eines Nachbarn scheitern, ganz gleich, ob dessen Haltung begründet oder rechtswidrig ist.


    3. Der Begriff der „nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn“ ist unbestimmt


    Zu guter Letzt war die Nebenstimmung ZFE03 wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit rechtswidrig, weil die Bauherren nicht mit ausreichender Deutlichkeit ermitteln konnten, wer die “nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn“ waren, deren Zustimmung gefordert war. Waren damit alle Grundstückseigentümer gemeint, deren Grundstücke in den Abstandsflächen des Bauvorhabens liegen? Oder ob nur diejenigen, die durch das strittige Bauvorhaben darüber hinaus tatsächlich beeinträchtigt werden?


    Den Dissens zwischen Bauherren und Bauaufsicht, ob die widersprechende Frau Kraus als Nachbarin anzusehen sei oder nicht, hat der Senat als Beleg für die Abgrenzungsprobleme gewertet. Um zu entscheiden, wer betroffen war und wer nicht, hätten schwierige Wertungsfragen beantwortet werden müssen. Die zu ihrer Beantwortung erforderlichen Tatsachen hätten wohl nur durch die Auswertung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (z.B. zur Frage der Belichtung bzw. Verschattung des Grundstücks der Frau Kraus) und evtl. weitere Beweiserhebungen ermittelt werden können. Weder die Bauherren noch die streitbare Nachbarin konnten weder dem Bauschein selbst noch den ihnen bekannten näheren Umständen verläßlich entnehmen, ob sie wirklich zum Kreis der betroffenen Nachbarn im Sinne der aufschiebenden Bedingung ZFE 03 anzusehen war.


    Im Hinblick darauf, dass gerade bei Baugenehmigungen eindeutig feststehen muss, dass das Bauverbot für das Baugrundstück aufgehoben ist, leidet eine Bedingung, die die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, von der Lösung schwieriger Wertungsprobleme und einer komplizierten Sachverhaltsermittlung abhängig macht, an einem so schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, dass sie wohl sogar dann nichtig wäre, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die Beifügung von Bedingungen zu Baugenehmigungen gestattet hätte.


    Die Nichtigkeit der aufschiebenden Bedingung hatte die Nichtigkeit der gesamten Teilbaugenehmigung zur Folge, weil der nichtige Teil für den Gesamtbescheid so zentrale Bedeutung hatte, dass die Bauaufsicht die Teilbaugenehmigung ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte; dies folge schon daraus, dass im letzten Satz der Bedingung das Bauverbot bei Nichterfüllung aufrechterhalten wird. Damit hebt die Nebenbestimmung bis zum Eintritt der Bedingung die begünstigenden Wirkungen der Baugenehmigung vollständig wieder auf.


    Da eine Anhörung der Nachbarn – aller Nachbarn – unterblieben war, hätte die Bauaufsicht auch keine Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen erteilen können. Damit steht fest, dass die Teilbaugenehmigung ohne die aufschiebende Bedingung nicht erteilt worden wäre, weil durch sie unzulässigerweise die Anhörung der Nachbarn ersetzt werden sollte.


    Ob der Widerspruch der Frau Kraus in der Sache begründet war oder nicht, hat auch der HessVGH offen gelassen, die von ihr vorgetragenen Gründen sind also weder in den zwei Instanzen des Eilverfahrens noch in dem Widerspruchsverfahren zur Hauptsache geprüft worden. Was blieb, war das Diktum über die Nichtigkeit der Teilbaugenehmigung.


    Dass der Nachbarwiderspruch in der Sache wirklich erfolgreich gewesen wäre, steht keineswegs fest. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Belichtung ihres Gebäudes durch den Campanile tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt worden wäre. Alle bis dahin entschiedenen Fälle betrafen Bauvorhaben, in denen der Lichteinfall durch querliegende Baukörper beeinträchtigt wurde, während es im vorliegenden Fall um einen senkrecht stehenden Turm geht, der den seitlichen Einfall direkten Himmelslichts an dem Turm vorbei nicht hindert. Diesen Fall hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.2.1980 zur Nichtigkeit der AbstandsflächeVO nur nebenbei erwähnt. Es blieb also offen, ob die Nachbarin überhaupt zum Kreis der widerspruchsberechtigten Nachbarn gehörte; und es war keineswegs offensichtlich, dass Frau Kraus durch den Bau des Campanile tatsächlich in ihren Eigentumsrechten verletzt worden wäre.


    Da gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht gegeben war, stand rechtskräftig fest, dass die Bauherren nicht Besitz einer gültigen Baugenehmigung waren. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Widerspruch, denn: ohne Baugenehmigung kein Widerspruch.

  • In memoriam Campanile - 4. Akt

    Ob der Tatsache, dass die Stadt die Baugenehmigungen für das DG-Hochhaus und das Trianon, welche die inkriminierte Bestimmung ZFE03 wortgleich enthielten, nicht widerrufen hatte, fühlte sich die Campanile-Bauherren ungleich behandelt und führten einen Amtshaftungsprozess gegen die Stadt Frankfurt, mit dem Ziel, Schäden ersetzt zu bekommen, die sie dadurch erlitten haben, daß ihr Hochhausbauvorhaben, das die Stadt zunächst jahrelang gefördert hatte, nach der Kommunalwahl vom 12. März 1989 gescheitert ist.


    Diesen Prozess haben die Bauherren in zwei Instanzen verloren. Das rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt vom 22.1.1998 (1 U 160/94) ist wegen seiner genauen und detailreichen Schilderung der gesamten Historie besonders interessant. Im Ergebnis hat das OLG eine Amtspflichtverletzung des Magistrats verneint. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung hat es sich dem HessVGH angeschlossen, und die Aufhebung des B-Plans 555, wodurch dem Projekt die planungsrechtliche Grundlage entzogen wurde, sei eine politische Entscheidung des Souveräns gewesen.


    Allerdings sah auch das OLG - und das ist für die Rolle der Frau kraus nicht unwichtig - eine Amtspflichtverletzung darin, dass die Bauaufsicht bei der Entscheidung über die Befreiung nicht eigenständig entschieden hat. So wie die Versagung einer Befreiung auch dann in Betracht kommt, wenn alle betroffenen Nachbarn zustimmen, ist eine Befreiungsmöglichkeit auch dann ins Auge zu fassen, wenn die betroffenen Nachbarn nicht zustimmen. Pflicht der Bauaufsicht war es daher, über den von den Bauherren gestellten Antrag auf Befreiung von den Abstandsflächen auf der Grundlage von § 94 Abs. 2 HBO 1977 selbständig zu entscheiden und dabei das ihr in dieser Kann-Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Gegen diese Amtspflicht zur sachgerechten Entscheidung hat die Stadt verstoßen, indem sie ihre Entscheidung über die Befreiung davon abhängig machte, ob alle betroffenen Nachbarn zustimmten oder nicht. Es ist aber keine sachgerechte Ermessensausübung, wenn die Beklagte die Entscheidung über die Befreiung allein von den Zustimmungen der betroffenen Nachbarn abhängig macht, insbesondere die Ablehnung der Befreiung für den Fall ankündigt, daß auch nur einer der betroffenen Nachbarn nicht zustimmt. Pflicht der Beklagten ist es vielmehr, die abschließende Entscheidung über die Befreiung nicht aus der Hand zu geben, sondern nach Anhörung auch der Nachbarn sachgerecht selbst zu treffen.


    Die Bauherren hatten neben einem Betrag von rd. 5 Mio DM im wesentlichen ein Grundurteil erstreiten wollen, das die Stadt dem Grunde nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtete, der genaue Betrag wäre einem weiteren Prozeß vorbehalten. In den Zeitungen hieß es mal, es hätten 90 Mio DM im Raum gestanden, aber genaues weiß man nicht.

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  • In memoriam Campanile - Epilog

    Was bleibt?


    Der B-Planentwurf Nr. 555 ist im März 1990 von der rot-grünen Mehrheit in der StVV aufgehoben worden, damit ist dem Projekt die planungsrechtliche Grundlage entzogen worden. Das, was seiner Verabschiedung im Wege stand, ist bereinigt worden: der Hafentunnel - unabdingbare Voraussetzung für die Verkehrserschließung des Campanile - ist mit einigen Jahren Verspätung erweitert worden.


    Bei Gelegenheit der nächsten HBO-Änderung ist das Abstandsflächenrecht in Gestalt der 0,4-H-Regel eingeführt worden (auch aufschiebende Bedingungen sind heute möglich); damit wäre auf dem Khasana-Gelände - ein wirksamer B-Plan vorausgesetzt - ein Gebäude von 242 m Höhe möglich, ohne dass das Grundstück dieser Nachbarin in der Abstandsfläche läge.


    Und die Nachbarin? Sie war durch den Gang der Dinge ihrer Sorge enthoben worden, aber da ihr Begehren in der Sache nie geprüft worden ist, nämlich die Frage, ob ein Hochhaus auf dem Khasana-Gelände ihre Rechte verletzt, kann man nicht sagen, sie hätte den Campanile verhindert. Ich meine, sie hat durch ihre Weigerung höchstens etwas ins Rollen gebracht, was aber zum Scheitern gar nicht nötig war. Gescheitert ist der Campanile m.E. an der Haltung der SPD, die zunächst für den Campanile war und ihn geopfert hat, um die Koalition mit den Grünen eingehen zu können. Da kam ihr die Nachbarin gerade recht.


    Aber: auch die Baugenehmigungen für das DG-Hochhaus und das Trianon sind nichtig; nichtig heißt: nicht exsitent, man kann aus ihnen keine Rechrtswirkungen herleiten. Mir ist nicht bekannt, ob dieser Fehler jemals geheilt worden ist, aber wen interessiert schon, ob zwei Hochhäuser eine rechtmäßige Baugenehmigung haben.

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  • Vielen Dank für die akribische Aufarbeitung, sehr interessant! Die Welt ist eben nicht nur schwarz und weiß, sondern sehr viel komplexer...

  • Damit wir neben dem klasse ausgearbeiteten Text auch etwas visuelles haben hier ein Video und ein paar Bilder des Campanile Modells:


    Video des grossen Campanile Modells von JSK Architekten, grandioser Entwurf:


    https://vimeo.com/111548433


    Auch in Gross:







    Bilder: Adama

  • Vielen Dank an tunnelklick für die ausführliche und akribische Darstellung des damaligen (Rechts-) Streit, der mir so in vielen Aspekten nicht bekannt war.

  • Auch von meiner Seite herzlichen Dank!


    Zu dem Bild muss ich allerdings sagen, rein optisch ist das jetzt für mich kein großer Verlust, erinnert doch sehr stark an den Messeturm, nur die Fassade dazu kommt von der CoBa. Allein um die Höhe ist es schade!

  • ...ja das war spannend. Diverse Baubeginn Diskusionen um: MesseTurm, Campanile, ML58 @Holzmann, HochTief, wer baut was usw. herrlich.


    Fakt ist Holzmann baute nix davon. Achso geheiratet wurde auch nicht.

  • Mahlzeit,


    zu dem tollen Text zur Rückschau auf die Planung und das Scheitern des Campanile Projekts habe ich noch eine Frage, vielleicht kann sie hier beantwortet werden:


    Es heißt oben u.A., dass am 08.01.1990 mit dem Bau begonnen werden sollte. Ich folgere daraus, dass entsprechende Firmen schon beauftragt waren.


    Weiß jemand, wer GU sein sollte, wer die Baugrube ausheben und die Gründungsarbeiten durchführen sollte? Liest sich da aus entsprechenden Quellen etwas heraus?

  • Weder den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen noch den von mir gesichteten Artikeln in der Lokalpresse zum Thema ist zu entnehmen, wer den Bauauftrag hatte. Leider.

  • Das Campanile-Projekt in den späten 80er / frühen 90'er ist vor allem auf Grund des nachbarschaftsrechtlichen Einspruches und der politisch-rechtlichen Auseinandersetzung
    einer nichtigen Teilbaugenehmigung in Erinnerung geblieben.


    Aber gleichzeitig wurde auf Grund der erteilten Teilbaugenehmigung bzw. das bis dahin durchlaufene Verfahren das Projekt komplett durchgeplant, am 08.01.90 sollte mit den Bauarbeiten begonnen werden.


    Das heißt, dass es zu diesem Zeitpunkt, also Ende 1989 bereits Firmen gegeben haben muss, die mit dem Bau beauftragt worden sind. Also mindestens Erdaushub, Baugrubensicherung, Pfahlgründung - evtl. schon ein GU für das Gesamtprojekt bzw. mindestens einer für die Rohbauerstellung.


    Beim MesseTurm wurde damals im März 1988 der GU HOCHTIEG in der Presse bekannt gegeben, Drei Monate später wurde mit dem Bau begonnen.


    Weiß jemand was dazu im Bezug auf das Campanile Projekt?


    Würde mich sehr Interessieren, wer damals dabei gewesen wäre...

  • Bin ich der Einzige, dem der Entwurf nicht gefällt? Die massiven Stahlkonstruktionen erwecken auf mich einen kalten, technokratischen, fast unmenschlichen Eindruck. Der Turm sieht aus, wie das Hauptquartier einer fiktiven Roboterspezies, die die Kontrolle über die Menschheit erlangt hat.


    Finde ich nicht schade, das er nie realisiert wurde.

  • Lieber Berlinier:


    der Campanile war nicht <irgendein> Hochhaus. Er war Ende der 80er geplant mit dem inoffiziellen Anspruch ein neues Wahrzeichen für die damalige (alte) BRD zu werden: Eine Sprengung der Maßstäbe in jeder Hinsicht. Nach meiner Erinnerung waren mehr als 100 tqm Gesamtnutzfläche geplant und damit fast doppelt so viel wie der im Vergleich dazu geradezu mickrige Messeturm. Leider findet man genaue, belastbare Daten (vieles ist ungenau / widersprüchlich) im Netz kaum dazu - das Projekt war eben noch lange vor "big data".
    Der Campanile wäre nicht nur das höchste HH in ganz Europa geworden, er hätte auch wegen seiner schieren Masse sehr monumental gewirkt - anders als viele andere HH speziell hier in Ffm (Typ "Zahnstocher", also zwar beachtliche Höhe aber nicht viel Fläche).
    Weitere Ausnahmestellung des Campanile: Er wäre (damals wie heute) deutlich abseits der eigentlichen City gestanden und hätte somit auch eine deutliche Weite bzw. Breite in das Stadtbild getragen. Wäre der Campanile z.B. an die Taunusanlage gebaut worden, er hätte nicht einmal die Hälfte des angedachten Effektes gehabt.


    Wegen der oben beschriebenen Einmaligkeiten des Campanile beschäftigte dieses Projekt damals GANZ DEUTSCHLAND (und nicht - wie heute - nur noch den "hr").
    hier der Link zum Günther-Jauch-Talk von 1989 in der Sendung "na siehste" über die politisch / planerischen Hintergründe des Scheiterns des Campanile:
    https://www.youtube.com/watch?v=Y48Q-_n55VY



    Für mich ist das Scheitern des Campanile das Fanal für den Abstieg Frankfurts nach der sog. "Wende" 1989/1990 in die zweite Reihe der BRD. Man sagt, München wäre die "heimliche Hauptstadt" gewesen. In Bezug auf Kunst und Bohei traf das zu. Aber bzgl. Wirtschaft, Architektur und Style war Frankfurt der Nabel der Republik. Das ist passe. Der <Campanile> (konkret wie symbolisch) kommt eben nie, nie wieder !

  • Dass der Campanile in seiner geplanten Gestalt nicht realisiert wurde, bedauere ich kein Stück. Er wirkt wir eine in die Neuzeit versetzte Variante des des Leuchtturms von Alexandria und tatsächlich sehr technisch, ohne Leichtigkeit.
    Schade ist nur, dass wir uns jetzt an dieser Stelle jetzt mit einem belanglosen Hotel und bis auf Weiteres mit einem Parkhaus begnügen müssen. Beides ohne städtebaulichen Anspruch und keine Schmuckstücke an dieser prominenten Stelle am Eingang zur Stadt (für Bahnfahrer).

  • Ich bedauere es sehr.Es wäre eine echter Landmark in der Skyline geworden,ein König unter den Wolkenkratzern.

    Leider hat man wohl,so wie ich es mitbekommen habe-zwischen etwa 1990 und Anfang der 00er viele Chancen verpasst bzw. sind einige Projekte nicht realisiert wurden,die heute sehr wichtig für die Skyline gewesen wären(ob nun Campanile oder Max).Dadurch ist sie irgendwie-wie soll ich nur sagen:confused:-klein geblieben.


    Das nun heute nachzuholen ist extrem schwer,aufgrund Bankenkrise,Digitalisierung,-Anwaltskanzleien brauchen weniger Platz und wollen nicht mehr jede Miete bezahlen- etc.


    Auch wenn es heute noch gute Projekte gibt,füllen sie zwar die Skyline und machen sie dichter-was sehr wichtig ist-aber so ein richtiger Landmark ist seit dem Commerzbank Tower nicht mehr dabei(seit 20 Jahren!).
    Natürlich freuen wir uns über den Marienturm,Omniturm,Grand Tower usw.sehr,aber so ein "echter" Wolkenkratzer,der alleine die Skyline komplett verändert gibt es leider nicht mehr.


    Oft sind ja die sehr hohen,neuen Türme auch sehr schlank,da man die Nutzfläche auch so sehr verringert versucht,dass der Leerstand dann nicht zu hoch sein wird.Das nimmt natürlich auch die Wirkung von einem Turm.


    Aber natürlich ist das immer noch meckern auf einem hohen Niveau.

  • Ich schätze, dass ich einige Lenze älter bin als der gefühlte (eher jüngere) Durchschnitt hier im Forum. Von daher maße ich mir an, die damalige Stimmung um den <Campanile> korrekt verinnerlicht zu haben.
    Dieses Projekt brachte ein Lebensgefühl dieser Stadt auf den Punkt. In 1980ern hatte Ffm. ein wenig von dem, was heute Berlin ausmacht: Die Stadt war ein "place to be". Zwar nicht mit dieser geradezu vernichtenden Arroganz gegenüber dem was man vermeintlich ungestraft als "Provinz" bezeichnen darf. Sehr wohl aber war es ein optimistisch-progressives Lebensgefühl, was Ffm. bewegte. Wenn diese Stadt einmal so etwas wie <swing> hatte, dann damals in den 1980ern. KEINERLEI Vergleich mit der heutigen Situation !
    Nur vor diesem Hintergrund einer ganz anderen Soziologie der (damaligen) BRD kann man vestehen, was mit diesem Projekt für Ffm. gescheitert ist. Gewiss, auch mit dem Campanile hätte es die historischen Veränderungen (für alle Deutschen) gegeben, die sich kurz danach Bahn brachen. Aber der Campanile wäre für uns als ein ewiger Zeuge dieser Epoche erhalten geblieben.
    Aspekte wie "landmark" und "skyline" teffen es überhaupt nicht. Da schwang viel mehr mit.


    Um das Thema noch einmal rein ökonomisch zu beleuchten:
    Heute ist die Wirtschaftsleistung der BRD rund 50% über der von Ende der 80er. Proportional dazu müssste ein heutiger <Campanile> mind. 400 Meter bei ca. 150 tqm Fläche haben um einen ähnlichen Eindruck zu machen wie damals - also Typ "Millennium tower", auf den wir getrost bis zum "nächsten Christus" hier warten dürfen.
    Zudem sollte man bedenken, dass ausserhalb von Nordamerika "skylines" erst danach so richtig in Mode gekommen sind, somit ein HH (auch als landmark) heute ganz anders auftreten müsste, als noch vor 30 Jahren - auch diese Proportionalität muss man bei der Bewertung des <Campanile> im Auge behalten.


    zum Schluss (vgl. meine "Nr. 17" - siehe oben):
    Auf keinen anderen meiner bisherigen Beiträge habe ich bislang hier "hinter den Kulissen" derart emotionale Reaktionen erhalten (teils volle Zustimmung; teils BELEIDIGENDE Kritik).
    Das beweist: Der <Campanile> rockt enorm - bis heute !