zu #19:
Bei Kindergärten und Speilplätzen inzwischen nicht mehr, da gabs ein BGH-Urteil, dass spielende Kinder kein Lärm eine Anlage im Sinne der tA Lärm sind, und insofern die Klagegrundlage fundamental entfällt. Bei Veranstaltungen ist das was anderes. Aber dafür kann man rechnen und das Bauwerk entsprechend gestalten. Eventuell müsste es höher werden wie 60m, und unten noch mal eine Reihe Büros rein.