tunnelklick: Die wenigsten (ja oft nicht einmal die Betroffenen selbst) erfassen die Absurditäten der Siedlungsbeschränkungen im Rhein-Main-Gebiet durch den Fluglärm des Frankfurter Flughafens.
So weit mir bekannt ist (bitte korrigieren Sie mich falls Sie über andere Quellen verfügen) gilt:
Nach FluLärmG dürfen Wohnungen grundsätzlich weder innerhalb der Tag-Schutzzone 1 noch der Nacht-Schutzzone errichtet werden; Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen grundsätzlich in keiner der drei Schutzzonen.
Die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 ist zulässig, sofern sie den nach § 7 FluLärmG festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.
Quelle: Umweltatlas Hessen
https://model2.de/light/14599/infografik-kartekxuif.jpg
Quelle: FAZ
Jetzt zu den Absurditäten:
War ein Grundstück vor der Änderung der Planfeststellung des Ausbaus des Frankfurter Flughafens (2007) für eine Bebauung vorgesehen, ist eine Bebauung solange diese vor 2018 begonnen wird zulässig.
(Die Besitzer der Grundstücke haben 10 Jahre (ab 2007) Zeit einen Bau zu Beginnen da Sie bei Erwerb nicht wussten, dass auf Ihrem Grundstück in Zukunft Bauen zum Schutz der Gesundheit nicht mehr möglich ist.)
Hat eine Bautätigkeit vor 2018 nicht nachweislich begonnen, ist eine Bebauung in Zukunft nicht mehr möglich.
Dies führt dazu, dass in Gebieten mit extremem Fluglärm (z.B. in Flörsheim, Raunheim, Frankfurt Lerchesberg) gebaut wird, da ansonsten der Grundstückswert komplett verloren geht.
Eine Bebauung in mit Fluglärm hochbelasteneten Gebieten ist jedoch mit erhöhtem Risiko verbunden: (Bei Vermietung, hohe Fluktuation; bei Verkauf, oft sehr schwieriger Verkauf)
Konkret zu den von Ihnen genannten Grundstücken am Lerchesberg in Frankfurt:
Beide Grundstücke liegen in der höchsten "Schutzstufe der „Tagschutzzone 1“,
d.h.: würde mit einer Bebauung nicht spätestens 31.12.2017 begonnen, dürfte hier nicht mehr gebaut werden.