Es ist verboten (läuft unter Zweckentfremdung) und wird neuerdings mit bis zu 500.000 Euro bestraft.
Eine Wohnung steht dann leer, wenn sie drei Monate nicht bewohnt wird.
Falle jemand eine Dienstreise >3 Monate unternehmen möchte, so muss er sich dies genehmigen lassen, andernfalls ist es Zweckentfremdung.
Einspruch! Die Münchener Wohnraumzweckentfremdungssatzung sagt in § 4 Abs. 2:
(2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn
1. Wohnraum leer steht, weil er trotz nachweislicher geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte,
2. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird oder alsbald veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht,
3. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin bzw. den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 v. H. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs.1 Nr. 2 baulich verändert wurden,
4. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der Verfügungsberechtigten bzw. dem Verfügungsberechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient,
5. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder geteilt wird.
Aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 ergibt sich, dass keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn die alsbald veräußert werden soll; die Veräußerungsbemühungen sind nicht an eine Frist gebunden.
Und Abwesenheit des Wohnungsinhabers (Mieters oder selbstnutzenden Eigentümers) über mehr als drei Monate muss man natürlich nicht genehmigen lassen, weil die Abwesenheit keinen Leerstand begründet. Schließlich ist die Wohnung in diesen Fällen nicht leer, sondern vorübergehend unbewohnt. Nach obiger Nr. 1 liegt Leerstand nur vor, wenn sie nicht vermietet ist. Aber wenn sie vermietet ist, auch wenn der Mieter auf Weltreise geht, ist es begrifflich kein Leerstand.