Galopprennbahn: Bürgerentscheid und folgende Rechtsstreitigkeiten

  • Zu dem Rechtsstreit über den Abbau der Klappsitze gibt es heute eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts.


    Der Rennklub hatte im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Stadt zu untersagen, näher bezeichnetes Inventar (Bestuhlung der Tribüne, Videoleinwand, Führmaschine, Startmaschinen, mobile Boxen und schmiedeeiserner Zaun) ohne seine Zustimmung vom Rennbahngelände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Diesen Antrag hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.02.2018 zurückgewiesen.


    "Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Stadt habe allein eine Entfernung der Klappsitze auf der Tribüne in Aussicht gestellt, so dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände bereits kein Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung bestehe. Hinsichtlich der Klappsitze stehe dem Renn-Klub der Sache nach kein Unterlassungsanspruch zu. Er könne sich nicht auf ein mietrechtliches Wegnahmerecht berufen, da er selbst nicht Partei des Mietvertrages gewesen sei. Dies sei vielmehr die städtische Betreibergesellschaft gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Betreibergesellschaft ihr Eigentum an der Bestuhlung auf dem Renn-Klub übertragen habe. Der Renn-Klub habe insbesondere nicht durch den Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt der Betreibergesellschaft aus dem Jahr 2014 Eigentum erwerben können. Der Vertrag enthalte keine Vereinbarung über einen Eigentumsübergang des Inventars auf den Renn-Klub. Darüber hinaus sei dieser Vertrag, wie bereits mit Urteil des Senats vom 27.07.2017 entschieden, gegenüber dem Renn-Klub als sittenwidrig anzusehen. Hierauf habe sich der Renn-Klub auch stets berufen. Es sei widersprüchlich, wenn der Renn-Klub nunmehr aus diesem Vertrag Ansprüche herleite. Da der Renn-Klub nach Räumung nicht mehr Besitzer der Tribünenbestuhlung sei, könne er sich auch nicht auf etwaigen Besitzschutz berufen. Vielmehr habe die Stadt den Besitz an der Bestuhlung „im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben“.


    Q

  • OLG Frankfurt: Keine Nichtigkeit des Erbbauvertrages mit dem DFB

    Der Rennklub hat vor Gericht eine weitere Niederlage erlitten. Er wollte mit einer Feststellungsklage die Nichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages zwischen dem DFB und der Stadt Frankfurt feststellen lassen, weil der angeblich zu niedrige Erbbauzins gegen EU-Recht verstosse. Das OLG Frankfurt indessen hat gestern entschieden, dass der Rennklub sich nicht auf die Nichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages berufen könne.


    Der Kläger ist der Frankfurter Renn-Klub. Er begehrt die Feststellung, dass der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem DFB im November 2014 geschlossene Erbbauvertrag über das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main-Niederrad nichtig sei. Der vereinbarte Erbbauzins liege weit unter dem Marktwert. Damit liege eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV vor.


    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Schutzzweck der europäischen Beihilfevorschriften erfasse den Kläger bereits nicht, führt das OLG im heute veröffentlichten Zurückweisungsbeschluss aus. Die Beihilferegelungen sollten Benachteiligungen im Wettbewerb verhindern. Grundsätzlich seien staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschten. Mitbewerber sollten durch diese Vorschrift vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden, die durch die Gewährung rechtswidriger Beihilfen hervorgerufen werden könnten. Der Kläger und der DFB seien jedoch keine Wettbewerber in diesem Sinne. Der Kläger konkurriere nicht mit dem DFB auf demselben sachlichen Markt. Er habe das Grundstück nicht ebenfalls zur Förderung des Fußballsports verwenden wollen. Allein sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks in Frankfurt am Main-Niederrad genüge für ein Wettbewerbsverhältnis nicht. Die vom Kläger angestrebte Nutzung des Grundstücks unterscheide sich vielmehr ganz erheblich von der seitens des DFB beabsichtigten Verwendung.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 4 U 207/17


    Q

  • Nur der guten Ordnung halber, falls sich jemand dafür interessiert, die in #303 erwähnte Entscheidung steht jetzt im Volltext online. Es ist kein Urteil, sondern ein sog. Zurückweisungsbeschluss, d.h. der Senat hat ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege die Berufung des Renn-Klubs gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt verworfen, weil die Berufung "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg" hatte - eine Art kurzer Prozess ohne weiteres Rechtsmittel - aber ausführlich begründet; eine vordergründig wettbewerbsrechtliche, aber im Kern prozessrechtliche Entscheidung. Der Renn-Klub war für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Erbpachtvertrages zwischen Stadt Frankfurt und dem DFB nicht klagebefugt.


    OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2018 - 4 U 207/17 -

  • Der Bundesgerichtshof setzt heute möglicherweise den Schlussakkord unter die gerichtlichen Auseinandersetzungen, die der Frankfurter Renn-Klub gegen die Stadt führt. Dabei geht es längst nicht mehr darum, ob die Rennbahn abgerissen wird (die Rennbahn ist längst im Begriff Geschichte zu sein), sondern nur noch um eine Randfrage, von deren Beantwortung aber wahrscheinlich abhängt, ob der Renn-Klub endlich aufgibt, oder die Stadt auf Schadenersatz verklagt.


    Worum es heute geht, hat der BGH in einer Presseerklärung vom 10.4.2018 leicht verständlich dargestellt.

  • BGH weist Revision des Renn-Klubs zurück

    Jetzt ist es amtlich: der BGH hat die Revision des Renn-Klubs gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 27.7.2017 zurückgewiesen. Soweit das OLG Frankfurt auf den Widerklageantrag des Renn-Klubs die Sittenwidrigkeit eines Mietaufhebungsvertrages festgestellt hatte, wurde das OLG-Urteil aufgehoben und die Widerklage des Renn-Klubs abgewiesen.



    Q: Pressemitteilung Nr. 76/18 vom 18.4.2018


    Damit dürfte etwaigen Schadenersatzansprüchen des Renn-Klubs gegen die Stadt, auf die der Renn-Klub wahrscheinlich spekuliert hat, die Grundlage entzogen sein.


    Ob das jetzt der juristische Schlußstrich in der causa Rennbahn war, ist schwer zu sagen, da wir nicht wissen, ob nicht vielleicht noch ein Mietrechtsstreit oder ähnliches anhängig ist; zuletzt hieß ja noch, das Sarotti-Häuschen sei an die Mutter des Grafen vermietet gewesen.

  • Rennbahn: Entscheidung über Sarotti-Häuschen im August

    Wer gedacht hat, es sei endlich Schluss, hat sich geirrt. In einem gestrigen Artikel der FR über einen Rechtsstreit des Grafen Solms-Wildenfels gegen die Stadt Frankfurt wegen der Kündigung des Mietvertrages über den Gutleuthafen, steht am Ende, dass der Rchtsstreit über Räumung und Abriss des Sarotti-Häuschens auf dem Rennbahngelände im August vor dem Oberlandesgericht verhandelt würde. Zu lesen ist auch, dass es um die Rennbahn 14 Rechtsstreite gegeben habe.

  • Gut, daß mit dem Sarotti-Häuschen war ja bekannt und auf die 14! Rechtsstreite kann der Graf aber mal mächtig Stolz sein, allein, es nutzt ihm nix!;)

  • Rennbahn: OLG weist Schadenersatzklage des Rennklubs ab

    Die Rennbahn ist bereits Geschichte, aber die Justiz ist weiterhin mit den Rennklub-Fällen befasst.


    Mit Beschluss vom 8.8.2018 hat das OLG Frankfurt die Berufung des Rennklubs gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.12.2017 zurückgewiesen, welches dem Räumungsanspruch stattgeben, aber die Schadenersatz(wider)klage des Rennklubs abgewiesen hatte. Da die Rennbahn längst geräumt ist, gings nur noch um den Schadenersatzanspruch.


    Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückgabe und Räumung sowie Herausgabe der als Wettbüro genutzten Flächen. Die Beklagten beantragten dagegen widerklagend, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Vertragsaufkündigung und der Einstellung des Galopprennbetriebes zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückgabe und Räumung sowie Herausgabe der als Wettbüro genutzten Flächen. Die Beklagten beantragten dagegen widerklagend, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Vertragsaufkündigung und der Einstellung des Galopprennbetriebes zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.


    Quelle


    Nachtrag: der nächste Verhandlungstermin über eine weitere Zahlungsklage des Renn-Klubs ist für den 19.9.2018 anberaumt

    Einmal editiert, zuletzt von tunnelklick () aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Rechtsstreit um das "Sarotti-Häuschen"

    Auch die letzte Bastion des Grafen ist heute gefallen. In erster Instanz zumindest, es ist damit zu rechnen, dass es mit der Berufung weitergeht. Pressemitteilung der Stadt:


    In der Auseinandersetzung um die Räumung des Geländes der ehemaligen Rennbahn hat die Stadt Frankfurt am Main einen weiteren Erfolg vor Gericht erzielt. Laut einem am Freitag, 30. November, verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt muss die Eigentümerin des sogenannten Sarotti-Häuschens den Holzpavillon beseitigen und das Grundstück herausgeben. Gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 Euro ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wurde abgelehnt.


    „Wir freuen uns, dass das Gericht unseren Argumenten in vollem Umfang gefolgt ist“, sagte Jan Schneider, Dezernent für Bau und Immobilien. „Jetzt werden wir so schnell wie möglich eine Räumung des Grundstücks veranlassen, damit wir das Gelände dem Deutschen Fußball-Bund übergeben können. Das hätten wir gerne schon früher getan, doch mussten wir zunächst den Ausgang des Rechtsstreits abwarten.“ Das Sarotti-Häuschen war das letzte Hindernis, das der Übergabe des Areals im Weg stand. Für Sportdezernent Markus Frank ist das Urteil deshalb ein wichtiges Signal: „Der DFB kann jetzt sicher sein, dass er im nächsten Jahr mit dem Bau seiner Fußball-Akademie beginnen kann.“


    Die Eigentümerin des Sarotti-Häuschens hatte sich auf einen noch bis 2024 laufenden Gestattungsvertrag berufen, wonach ihr die kostenlose Nutzung des Grundstücks erlaubt wurde. Doch dafür ist nach Einschätzung des Gerichts wegen der Kündigung des Mietvertrags über die Rennbahn durch die Stadt die Rechtsgrundlage entfallen.


    Die Stadt hatte der Eigentümerin des Pavillons angeboten, den Rechtsstreit mit einem Vergleich zu beenden. Demnach wäre das Sarotti-Häuschen in den auf einem Teil der ehemaligen Rennbahn geplanten Bürgerpark versetzt und auf Kosten der Stadt restauriert worden. Darauf ist die Eigentümerin aber nicht eingegangen.

  • Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision des Frankfurter Renn-Klubs zurückgewiesen, damit ist das Urteil des OLG zur Zulässigkeit des Erbbaurechtsvertrags zwischen der Stadt Frankfurt und dem DFB rechtskräftig.


    =34878911"]PE der Stadt dazu

  • Im Videotext von Rhein-Main-TV steht heute, daß heute eine Gerichtsvollzieherin den letzten Vollstreckungsbescheid für ein Gebäude auf dem Rennbahngelände ausgeführt hat. Danach steht der Übergabe des Areals an den DFB nichts mehr im Wege. "Theoretisch können wir in einem Monat und einem Tag übergeben", sagte der Frankfurter Immobiliendezernent Schneider. Die Besitzerin habe nun einen Monat Zeit, den Pavillon abzuholen, heißt es weiter.

  • Worum gings da noch mal? Es ging nicht um die Räumung des Rennbahngeländes, sondern um die Behauptung des Rennklubs, der Erbaurechtsvertrag der Stadt mit dem DFB verstoße gegen europäisches Wettbewerbsrecht, der geringe Erbbauzins sei eine unzulässige staatliche Beihilfe (siehe oben #303).


    Dazu fand der BGH nur vier Sätze:


    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -4. Zivilsenat - vom 21.März 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Der Zulassungsgrund, hinsichtlich dessen die Vorlage angeregt worden ist, ist nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden (§ 544 Abs. 2 ZPO). Es ist im Übrigen nicht zweifelhaft, ass Art.108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nur Wettbewerber schützt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

  • Unter der Überschrift "Das Sarotti-Häuschen zieht um" gab es heute nochmal einen Bericht in der Printausgabe der FNP. Das dürfte wohl der letzte in Sachen "Rennbahn" sein, so hoffe ich jedenfalls, weil es mir mit dem Wort "Rennbahn" inzwischen so geht wie mit dem Wort "Brexit": Ich es nicht mehr hören!


    Nun denn, im Bericht heißt es weiter, daß am vergangenen Donnerstag das OLG Frankfurt den vom Grafen Solms-Wildenfels gestellten Antrag auf Vollstreckungsschutz abgewiesen hat. Somit wird ein von der Stadt vor dem Landgericht erwirktes Urteil vom November 2018 wirksam, dass der Besitzerin die Räumung aufgab, um anschliessend das pittoreske Häuschen abreißen zu können. Nun habe die Familie Solms-Wildenfels die Gelegenheit, das Sarotti-Häuschen zu entfernen- sonst reißt es die Stadt ab, wie Baudezernent Schneider erklärt. Das werde die Familie auf jeden Fall tun, wahrscheinlich werde das Häuschen als Ganzes fachgerecht an einen neuen Standort transportiert, sagt Carl-Philipp zu Solms-Wildenfels. Weiter wird er in der FNP wie folgt zitiert: "Das neue Urteil ist eine große Enttäuschung, aber wir müssen es akzeptieren". Hört, hört...(*Anm. des Verfassers)


    Sichtlich erleichtert zeigte sich Schneider, bei der gestrigen Besichtigung des Häuschens, dass die Stadt nun das 15 Hektar große Gelände herrichten und mit dem DFB über seine Übergabe sprechen kann. (…)Nun hält der Fussballverband eine Fertigstellung im Sommer 2021 für realistisch, bleibt aber vorsichtig: In der DFB-Zentrale nehme man die jüngste Entwicklung zur Kenntnis, habe man doch schon lange auf die Übergabe gewartet**, heißt es. Nun hofft der Verband, dass die letzten Details zügig geklärt werden, schriebt die FNP weiter.


    **Anm.: Vier Jahre stritt die Stadt mit dem Rennklub bzw. Solms-Wildenfels...

  • Schluss, Aus, Ende

    Die FAZ berichtete gestern, dass der Rennklub seine Auflösung beschlossen hat - endlich!


    700.000 € sollen die Rechtsstreite und der Bürgerentscheid den Rennklub gekostet haben.


    Dazu gehört noch die Info, dass der Rennklub schlußendlich noch zur Zahlung offener Stromrechnungen verurteilt wurde, schreibet ebenfalls die FAZ.

  • Berufung zur Beseitigung des Sarotti-Häuschens abgelehnt

    In einer heutige =36026213"]Pressemitteilung wird über die angelehnte Berufung der Beseitigung des Sarotti-Häuschens und die Herausgabe des Grundstücks informiert. Damit bestätigt das OLG Frankfurt die Entscheidung des LG Frankfurt aus dem November 2018 und läßt eine Revision dieses Urteils beim BGH nicht zu. Das Sarotti-Häuschen musste die Eigentümerin schon abholen da sonst eine Übergabe des Rennbahn-Areals im März an den DFB nicht möglich gewesen wäre.
    Das müsste es gewesen sein oder stehen noch Urteile aus?