Zu dem Rechtsstreit über den Abbau der Klappsitze gibt es heute eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts.
Der Rennklub hatte im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Stadt zu untersagen, näher bezeichnetes Inventar (Bestuhlung der Tribüne, Videoleinwand, Führmaschine, Startmaschinen, mobile Boxen und schmiedeeiserner Zaun) ohne seine Zustimmung vom Rennbahngelände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Diesen Antrag hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.02.2018 zurückgewiesen.
"Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Stadt habe allein eine Entfernung der Klappsitze auf der Tribüne in Aussicht gestellt, so dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände bereits kein Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung bestehe. Hinsichtlich der Klappsitze stehe dem Renn-Klub der Sache nach kein Unterlassungsanspruch zu. Er könne sich nicht auf ein mietrechtliches Wegnahmerecht berufen, da er selbst nicht Partei des Mietvertrages gewesen sei. Dies sei vielmehr die städtische Betreibergesellschaft gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Betreibergesellschaft ihr Eigentum an der Bestuhlung auf dem Renn-Klub übertragen habe. Der Renn-Klub habe insbesondere nicht durch den Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt der Betreibergesellschaft aus dem Jahr 2014 Eigentum erwerben können. Der Vertrag enthalte keine Vereinbarung über einen Eigentumsübergang des Inventars auf den Renn-Klub. Darüber hinaus sei dieser Vertrag, wie bereits mit Urteil des Senats vom 27.07.2017 entschieden, gegenüber dem Renn-Klub als sittenwidrig anzusehen. Hierauf habe sich der Renn-Klub auch stets berufen. Es sei widersprüchlich, wenn der Renn-Klub nunmehr aus diesem Vertrag Ansprüche herleite. Da der Renn-Klub nach Räumung nicht mehr Besitzer der Tribünenbestuhlung sei, könne er sich auch nicht auf etwaigen Besitzschutz berufen. Vielmehr habe die Stadt den Besitz an der Bestuhlung „im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben“.