Bauen in Frankfurt - der rechtliche Rahmen
Ab dem 6. Juli 2018 gilt in Hessen eine novellierte Bauordnung. Sozusagen der Evergreen des Bauordnungsrechts sind die Regelungen zu Abstandsflächen und Abständen. Und eben in dieser Hinsicht ergeben sich beachtliche Änderungen durch das Gesetz "zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften". Den Gesetzestext gibt es hier als PDF.
Nach der neuen Rechtslage können etwa Hochhäuser künftig abgebrochen und neu errichtet werden, sofern der Neubau an gleicher Stelle entsteht und "gleichartig" ist. Es muss also nicht mehr unter allen Umständen ein alter Bau erhalten und und mit viel Aufwand und einigen Abstrichen umgebaut werden, wie dies in Vergangenheit oft geschehen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestandsgebäude rechtmäßig errichtet wurde. Und natürlich sorgen die geänderten Regelungen für neue Unsicherheiten, vor allem wenn es um die Auslegung des Begriffs der Gleichartigkeit geht.
Heute widmet sich die FAZ diesem Thema. In dem interessanten Artikel wird das Wohnhochhaus "Onyx" als Beispiel für die Risiken eines Umbau nach alter Rechtslage angeführt. Allerdings war bei diesem immer noch nicht fertig gestellten Umbauprojekt ein unerfahrener Entwickler tätig. Aus diesem Grund eignet sich das Hochhaus am Park womöglich besser, denn auch hier ist der Aufwand des derzeit laufenden Umbaus zum Wohn- und Hotelhochhaus "160 Park View" sehr hoch. RFR und Hines, die beiden Projektentwickler, schätzen den finanziellen Mehrwand auf 20 bis 30 Prozent gegenüber einem Neubau (Q). Doch der Knackpunkt wäre hier wahrscheinlich die Rechtmäßigkeit des Bestands. Das Hochhaus des Klempnermeisters Göbel war schon zur Bauzeit mit ganz erheblichen rechtlichen Problemen belastet, von tunnelklick an dieser Stelle näher erläutert.